Unsere Satzung
LSU LESBEN UND SCHWULE IN DER UNION BERLIN
Satzung des Arbeitskreises der Lesben und Schwulen in der Union Berlin – LSU Berlin
§ 1 Name und Funktion
Der Arbeitskreis ist gemäß §20 der Satzung der CDU Berlin ein Zusammenschluss von Mitgliedern und Anhänger der CDU. Er dient der Wahrnehmung besonderer politischer Interessen in fachlichen Bereichen. Der Arbeitskreis ist dem Landesvorstand Berlin verantwortlich.
§ 2 Zweck
Aufgabe der LSU Berlin ist die Förderung der politischen Willensbildung mit dem Ziel, die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intergeschlechtlichen in Deutschland und Europa zu stärken und Diskriminierung zu beseitigen. Neben der Wirkung nach außen soll auch innerhalb der Unionsparteien das Bewusstsein für die Gleichberechtigung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intergeschlechtlichen und deren Probleme weiter geschärft werden. Die LSU verfolgt ebenso das Ziel, Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Intergeschlechtlichen für die Ziele und Positionen der Unionsparteien zu gewinnen.
Dem Zweck dienen insbesondere
Unterstützung und Beratung des Landesvorstandes der CDU Berlin und deren Untergliederung sowie der Fraktionen der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen,
Beratung von Fachgremien,
Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Arbeitskreisen,
Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Arbeitsergebnisse und
entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
Die Tätigkeit in der LSU Berlin und ihren Organen ist ehrenamtlich, soweit nicht im Einzelfall eine vertragliche Regelung durch den Vorstand vereinbart ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Arbeitskreis der Lesben und Schwulen in der Union Berlin ist insbesondere ein Zusammenschluss lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Mitglieder und Anhänger der CDU, der CSU und ihrer Organisationen. Die LSU steht damit allen Menschen offen, die die ihre Ziele unterstützen. Mitglied der LSU kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglied der LSU kann nur werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der LSU bekennt und nicht Mitglied einer Partei oder Organisation ist, die mit der CDU, der CSU oder der LSU in Konkurrenz steht.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Landesvorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb eines Monats ab Zugang des Antrages entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der LSU. Die schriftliche Austrittserklärung muss gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen der LSU teilzunehmen.
Bestehen Kreisverbände der LSU Berlin, so sind die dort wohnenden Mitglieder zugleich Mitglieder dieser Untergliederung; es sei denn, dass sie beim Landesvorstand widersprechen. Der Landesvorstand kann Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet einer Untergliederung haben, dieser nur mit deren Zustimmung zuordnen.
§ 4 Organe, Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
Die Organe der LSU Berlin sind: a. die Landesmitgliederversammlung (LMV), b. der Landesvorstand (LaVo),
Die Organe sind beschlussfähig, wenn a. schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist, b. die Einladungsfrist von sieben Kalendertagen gewahrt ist, c. bei Landesvorstandsitzungen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind, d. bei Mitgliederversammlungen die Zahl der Anwesenden größer ist als die Zahl der Abwesenden, die sich schriftlich oder elektronisch entschuldigt haben.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
Wahlen zu den Vorständen sind geheim und erfolgen mit Stimmzetteln.
§ 5 Gliederung der LSU Berlin
Als Untergliederung der LSU Berlin können bis zu 12 Kreisverbände entsprechend der Kreisverbände der CDU Berlin gebildet werden.
Die Kreisvorsitzenden gehören stimmberechtigt dem Landesvorstand an.
Die Kreisverbände können sich eigene Satzungen geben, die dieser Satzung nicht widersprechen dürfen. Im Zweifelsfall gilt die Satzung der LSU Berlin. Existiert keine eigene Satzung, gilt die Satzung der LSU Berlin. Kreisverbandssatzungen müssen vom Landesvorstand der LSU Berlin bestätigt werden.
§ 6 Landesmitgliederversammlung
Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ der LSU Berlin.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern ihre Rechte nicht ruhen.
Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere - Wahl des Landesvorstandes (§ 7 Ziff. 1 a – e) - Wahl von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen und zwei Stellvertretern - Entlastung des Landessvorstandes - Beschlussfassung über die Satzung der LSU Berlin - Beschlussfassung über das Programm der LSU Berlin - Beschlussfassung über die Auflösung der LSU Berlin - Entgegennahme der Berichte des Landesvorstands und Beschlussfassung hierüber.
Für Satzungsänderungen oder die Abwahl des Vorstandes ist eine Mehrheit von Zweidritteln, für die Auflösung der LSU Berlin eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Sind die Anträge über die Änderung der Satzung, über die Auflösung der LSU Berlin und über die Abwahl des Landesvorstandes, den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen, so können sie erst auf der nächsten Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
Fristgerecht eingegangene Anträge müssen vom Landesvorstand in die vorläufige Tagesordnung der Landesmitgliederversammlung aufgenommen werden.
Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand.
Über den Ablauf der Landesmitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und der/dem Tagungspräsident/in zu unterzeichnen.
§ 7 Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus:
der/dem Landesvorsitzenden
den stellvertretenden Landesvorsitzenden
der/dem Landesschatzmeister/in
der/dem Mitgliederbeauftragten, Personalunion mit Landesvorstandsmitglieder ist zulässig
mindestens zwei Beisitzern f. den Kreisvorsitzenden qua Amt (§ 5 Abs. 2)
Einen/eine Landesgeschäftsführer/in und einen/eine Landespressesprecher/in benennt der Landesvorstand aus seiner Mitte.
Der Landesvorstand wird im Rahmen der allgemeinen Parteiwahlen von der Landesmitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Landesvorstand aus, ist bei der folgenden Landesmitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Landesvorstands ein Mitglied nach zu wählen, wenn der/die Landesvorsitzende/r, einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden, der/die Schatzmeister/in ausgeschieden ist oder die Mindestanzahl an Beisitzern unterschritten wird.
Der Landesvorstand leitet die LSU Berlin. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er führt die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung aus.
Der/die Landesvorsitzende, die beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden, der/die Landesgeschäftsführer/in und der/die Landesschatzmeister/in vertreten die LSU Berlin in allen Angelegenheiten. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie sind intern an Beschlüsse des Landesvorstandes gebunden.
Der/die Landesgeschäftsführer/in unterstützt die/den Landesvorsitzende/n bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben. Er/Sie führt im Einvernehmen mit der/dem Landesvorsitzenden die Geschäfte.
Der Landesvorstand wird durch die/den Landesvorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Der Landesvorstand kann auch in Telefonkonferenzen tagen. Im Einzelfall kann der/die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren in Textform erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest.
Der Landesvorstand kann sich zur Regelung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
Der Landesvorstand ist berechtigt, Mitglieder zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Der/Die Landesvorsitzende und die Vorsitzenden der Kreisverbände sowie deren Stellvertreter müssen Mitglied der CDU oder CSU sein.
§ 8 Kreisvorstände
Kreisvorstände bestehen aus:
der/dem Kreisvorsitzenden
einem oder zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
der/dem Kreisschatzmeister/in
der/dem Mitgliederbeauftragten, Personalunion mit Kreisvorstandsmitglieder ist zulässig
Die Wahl von Beisitzern/innen ist zulässig.
§ 9 Datenschutz
Einblick in die Mitgliederkartei haben nur der Landesvorstand und die Mandatsprüfungskommission. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
Für die Vorstände der Kreisverbände gilt Absatz 1 entsprechend.
Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis an Außenstehende weiterzugeben. Beauftragte des Landesvorstandes können, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, unter Auflage der Geheimhaltungspflicht Daten aus der Mitgliederkartei verwenden. Dieses muss vom Landesvorstand im Ausnahme- und Einzelfall beschlossen werden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 10 Finanzierung, Kasse
Die LSU Berlin finanziert sich aus Zuweisungen der CDU Berlin und Spenden.
Die LSU Berlin führt die Kasse nach den Grundsätzen der CDU Berlin.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung verbleiben die Mittel bei der CDU Berlin.
§ 12 Beschluss und In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde von der Landesmitgliederversammlung am 18. März 2017 beschlossen und tritt mit Genehmigung des Landesvorstandes der CDU Berlin am 05. Mai 2017 in Kraft.